Vorab möchten wir nochmals klarstellen, dass es nie darum ging, die Teilnahme des BFC Dynamo am DFB-Pokal in Frage zu stellen, bzw. zu verhindern, zumal nach der Spielordnung des DFB der Berliner Fußballverband einen Teilnehmer, unabhängig vom Landespokal der Amateure, bis zum 01.07.2021 für den DFB-Pokal melden konnte, was er ja auch mit dem BFC Dynamo getan hat. Es ging um die Art und Weise, wie der Berliner Fußballverband in einen laufenden Wettbewerb eingegriffen hat und 27 „Amateur-Mannschaften“ von dem Wettbewerb „Landespokal der Amateure“ ausgeschlossen hat.
Aber Ja, wir haben in der letzten sportverbandsgerichtlichen Instanz vor dem DFB-Bundesgericht erneut verloren. Das höchste Rechtsorgan des DFB bestätigte, dass der Beschluss des Beirats des Berliner Fußball-Verbands vom 04.05.2021 (Grundlage zur Änderung der Spielordnung), den Landespokal für Amateure nur noch mit den fünf in der Regionalliga spielenden Berliner Mannschaften zu Ende zu bringen, rechtmäßig gewesen sei.
Wir können behaupten, alles getan zu haben, um die Sportgerichtsbarkeit des Berliner Fußball Verbands und des DFB von unserer gegenteiligen Rechtsauffassung zu überzeugen – leider ohne Erfolg. Der berühmte Blick in den Spiegel zeigt aber, dass sich der Kampf gelohnt hat.
Unsere Revision gegen das Verbandsgerichtsurteil umfasste insgesamt 20 Seiten. Das Urteil des DFB-Bundesgerichts hat noch nicht einmal 5 Seiten. Wir wussten bis zum heutigen Tag nicht, in welcher Besetzung das DFB-Bundesgericht entscheidet. Auch gab es keine mündliche Verhandlung, da eine solche nicht vorgesehen ist, soweit es wie hier ausschließlich um Rechtsfragen geht. Im Nachhinein finden wir auch diese Annahme fragwürdig, da sich das DFB-Rechtsorgan in seinem Urteil ausdrücklich mit dem Gegenvorschlag unseres Vereins zur Beendigung des Landespokalwettbewerbs befasst, aber diesen völlig falsch wiedergibt, was in einer mündlichen Verhandlung mit Sicherheit eingehend erörtert worden wäre. Ohnehin war das gesamte Verfahren gekennzeichnet von tatsächlichen Besonderheiten, die im Rahmen der Rechtsfindung von Bedeutung gewesen wären.
Wer Interesse an einer Kopie der Schriftsätze und des Urteils hat, kann sich gern bei uns melden.
Das Verbandsgericht erklärte sein Urteil auch deshalb für nachprüfbar, weil das Sportgericht des Thüringer Fußball-Verbands diametral anders entschied als die Verbandsgerichtsbarkeit des Berliner Fußball-Verbands. Das DFB-Bundesgericht hat sich indes mit keinem Satz mit dem aus unserer Sicht zutreffenden Urteil aus Thüringen auseinandergesetzt, was aus unserer Sicht zwingend erforderlich gewesen wäre.
Außerdem haben wir argumentiert, dass es in der Satzung des Berliner Fußball-Verbands keine Rechtsgrundlage gibt, die es erlaubt, den Pokalmodus gegen den Willen der betroffenen Teams zu ändern. Diesbezüglich hat das BFB-Bundesgericht die Revision schon nicht für zulässig gehalten, da insoweit „Landesrecht“ betroffen sei. Im Ergebnis heißt das nichts anderes, als dass das höchste DFB-Organ davon ausgeht, dass es formelles Landesverbandsrecht grundsätzlich nicht überprüfen kann. Aus unserer Sicht übersieht das DFB-Bundesgericht dabei allerdings, dass eine formell rechtswidrige Rechtsgrundlage in der Satzung eines Landesverbands im Ergebnis ebenfalls zu Verstößen gegen den (auch „bundesrechtlich“ geregelten) Fairplay-Gedanken und das Gleichbehandlungsverbot verstoßen kann.
Und diese wiederum seien auch in der DFB-Satzung verankert (§ 4 Nr. 1 g), j), Nr. 2 a) DFB-Satzung), weshalb der Beschluss des Beirats des Berliner Fußball-Verbands diesbezüglich überprüft werden könne.
In diesem materiellen Teil kommt das DFB-Rechtsorgan zu folgenden Schlussfolgerungen: „Der Verband hatte damit (Anm.: nach der Unmöglichkeit der Organisation des „normalen“ Pokalwettbewerbs) nach wie vor die seiner Satzung entsprechende Aufgabe, eine neue, umsetzbare Form des Pokalwettbewerbs für alle Mitglieder zu organisieren.“
Und weiter: „In der Pandemie- und der staatlichen Verfügungslage liegt die Rechtfertigung, nicht alle Mannschaften und Vereine gleich zu behandeln. Denn unterschiedliche Sachverhalte – hier die Spiel- und Trainingserlaubnis der Senatsverwaltung nur für die fünf Regionalligisten – können und dürfen auch unterschiedlich behandelt werden.“
Die Richtigkeit dieser Thesen -eine Begründung dafür liefert das DFB-Rechtsorgan im Urteil nicht- bestreiten wir nach wie vor mit voller Überzeugung, da kann der Berliner Fußball-Verband noch so oft von „juristischer Klarheit“ sprechen, die jetzt bestehen würde.
Eine Pandemie kann nicht jegliches Handeln entgegen der bis dahin geltenden Gesetze und Spielordnungen rechtfertigen. Hierdurch wird dem Berliner Fußballverband ein „Freifahrtschein“ jeglichen Handels erteilt !
Wir sehen in dem Beiratsbeschluss vom 04.05.2021, in den Urteilen der Verbandssportgerichte sowie in den Plänen des Berliner Fußball-Verbands für den kommenden Verbandstag eine Fehlentwicklung in Richtung Kommerzialisierung und Professionalisierung des Pokalwettbewerbs der Amateure, was dem Geist dieses Wettbewerbs, der häufig „David“ gegen „Goliath“ bietet, komplett widerspricht. Jeder Amateurverein sollte unabhängig von seiner Spielklasse und einer Pandemie- und staatlichen Verfügungslage die gleiche Möglichkeit haben wie alle anderen Teilnehmer, am Landespokalwettbewerb der Amateure teilzunehmen. Dieses Credo war unser Antrieb für das geführte sportgerichtliche Verfahren. Leider sind wir bis zum heutigen Tag damit nicht gehört worden. Wir werden aber auch weiterhin für die Rechte der Amateurvereine in Berlin kämpfen.
Sport frei.
Michael Meister
Präsident
Blau-Weiß 90