9. Juni 2021

Stellungnahme zum Fupa Artikel vom 05.06.2021

Liebe Sportskameraden, liebe Fans,

 

eigentlich wollten wir uns erst wieder zu dem leidigen Thema „Beendigung des Landespokals der Amateure“ äußern, wenn die juristischen Verfahren auch abgeschlossen sind. Das Sportgerichtsurteil ist nicht rechtskräftig, die Berufung wird in diesem Monat vor dem Verbandgericht des BFV verhandelt.
Da der BFV? es sich allerdings nicht nehmen ließ bzw. über fupa.net Wasserstandmeldungen zu laufenden Verfahren zu veröffentlichen, können wir diese einseitige Berichterstattung nicht kommentarlos stehen lassen.

Vorab möchten wir die Gelegenheit nutzen, dem BFC Dynamo nochmal herzlich zu seinem grandiosen Sieg im Endspiel gegen den BAK 07 zum Landespokalsieger der Amateure zu gratulieren, mit dem er sich – vorbehaltlich eines gegenteiligen Urteils des BFV-Verbandsgerichtes – für die 1. Runde des DFB-Pokals qualifiziert hat.

An dieser Stelle möchten wir allen Interessierten und Mitgliedern des BFV noch einmal kurz unsere Beweggründe darlegen, warum wir überhaupt diesen aufwendigen und teuren juristischen Weg gehen, obwohl wir vom BFV und Teile der Presse von Anfang an erheblichen Gegenwind erfahren müssen.

Grundsätzlich geht es uns bei unserem Ansinnen, den BFV-Beiratsbeschluss zur Beendigung des AOK-Landespokals der Amateure und dem Ausschluss der Amateurvereine unterhalb der Regionalliga anzufechten, nicht gegen die teilnehmenden Regionalligavereine, sondern vielmehr für die anderen im Pokal noch vertretenden Vereine sowie gegen die Art und Weise, wie der BFV mit seinen Mitgliedern umgeht.

Die Frist der Landesverbände eine Mannschaft für den DFB-Pokal zu melden, ist der 01.07.2021. Man hätte also die Möglichkeit gehabt, bis zum 30.06.21 den Landespokal der Amateure mit allen Mannschaften, die weiterhin aktiv am Pokal teilnehmen möchten, zu Ende zu spielen (so z.B. auch Thüringen und Sachsen-Anhalt). Die momentanen Inzidenzzahlen (Berlin 23,0) und die damit verbundene Trainings- und Wettbewerbsgenehmigung des Senates für Inneres und Sport für alle Vereine in Berlin gibt dem ganzen noch Nachdruck. Selbst unter Berücksichtigung anhaltender Pandemie und eingeschränkter Spielmöglichkeit, wäre es allemal gerechter gewesen, wenn man das 1/8 Finale gelost hätte und die restlichen Spiele ab ¼ Finale sportlich beendet hätte.

Der Berliner Fußballverband hat allerdings nicht den 01.07.21 als Deadline für die Austragung bzw. Beendigung des Pokals angesetzt, sondern den 29.05.21, nämlich den Finaltag der Amateure. Hier spielen ausschließlich finanzielle Gründe eine Rolle, denn der BFV (nicht die Vereine) erhält für den Finaltag der Amateure ca. 60‘ – 80‘€ (Sponsor VW, Bandenwerbung, weitere Sponsorenleistungen, Fernsehübertragungsgelder etc.).
Entscheidend hierbei ist, dass die Entschädigung (ca. 2.200,-€), die die im Pokal verbleibenden und nicht mehr teilnehmenden Vereine erhalten sollen, nicht etwa vom BFV an seine Vereine gezahlt wird, denn der BFV zahlt nicht 1 Cent an seine Vereine. Der Pokalsieger des Landespokals der Amateure, in diesem Fall der BFC Dynamo, muss jetzt die anderen Vereine vom seinem Geld (50% seiner Einnahmen), was er vom DFB als Pokalsieger für die Ausrichtung der 1. Pokalrunde im DFB-Pokal erhält, entschädigen.

Hier liegt auch einer unserer Gründe, warum wir dies nicht akzeptieren können. Aus reinem finanziellen Eigeninteresse des BFV, 27 Vereine von der Beendigung des Pokals kategorisch auszuschließen, nur um 60‘-80‘€ zu kassieren, ohne die Vereine auch nur mit 1 Cent daran zu beteiligen und dann noch erwarten, dass der Pokalsieger von seinem Geld die anderen Vereine entschädigt, hat für uns mit Gleichbehandlung, Fairplay (allgemeine Grundsätze des BFV, die in der Satzung fest verankert sind) nichts zu tun. Hier werden, aus unserer Sicht, Vereine diskriminiert und mit ein „paar Euro abgespeist“. Mit der Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten wollen wir dem BFV zeigen, dass man so mit seinen Vereinen, die er zu vertreten hat, nicht umgehen kann und sollte.

Das Sportgericht des Thüringer Fußball-Verbands hat mit seinem Urteil vom 04.05.2021, also ausgerechnet an dem Tag, an dem der BFV-Beirat den Ausschluss der Amateurvereine unterhalb der Regionalliga, die übrigens ebenfalls eine Amateurliga ist, beschlossen hat, mit überzeugenden Argumenten entschieden, warum ein Fußballverband nach seinen satzungsgemäßen Aufgaben und Pflichten nicht einfach Mitgliedsvereine, auch nicht mit einem Mehrheitsbeschluss, von einem laufenden Wettbewerb ausschließen darf. Leider wollte sich das BFV-Sportgericht mit diesem Urteil nicht auseinandersetzen, sondern hat sich lieber auf einen vermeintlichen Formfehler zurückgezogen, der für das Landgericht noch nicht einmal eine Erwähnung wert war.

Mehr zu diesem ganzen Verfahren, welches in seiner Art und Weise einem Fußballverband und seinen Mitgliedern nicht würdig ist, erklären wir gerne nach dessen Beendigung.

 

 

 

Zum fupa Artikel:

Wieso wird der Autor nicht genannt ?
Wieso wird der Antragssteller nicht nach seiner Sicht der Dinge gefragt ?
Was soll im „Hintergrund“ heißen ? Wenn jemand die Verfahren transparent gemacht hat, dann Blau-Weiß 90 !

Bei einem Antrag auf eine einstweilige Verfügung prüft das Gericht, ob in dem laufenden Verfahren etwas „formfehlerhaft, grob unbillig oder sittenwidrig etc.“ ist, was das Gericht die Möglichkeit gibt, das laufende Verfahren zu stoppen.
Hierzu wörtlich aus dem Beschluss:
„Die staatlichen Gerichte prüfen Beschlüsse über Vereinsstrafen und sonstige Maßnahmen nur auf ihre formelle Ordnungsmäßigkeit, die Vereinbarkeit mit staatlichen Recht und offenbare Unrichtigkeiten. Im Übrigen sind die autonomen Vereinsmaßnahmen durch die staatliche Gerichte nur beschränkt überprüfbar.“
Eine gerichtliche Bewertung wird demnach nicht bei dem Antrag auf einstweilige Verfügung, sondern erst im Hauptverfahren vorgenommen. Hier beschränkt sich die Bewertung des Gerichtes ausschließlich die Fragen von „formfehlerhaft, grob unbillig oder sittenwidrig etc.“ und dies lag aus Sicht des Landgerichtes nicht vor.

Des Weiteren schreibt das Gericht in seinem Beschluss, wieder wörtlich:
„Soweit der Antragsteller vorträgt, dass die Entscheidung nicht alternativlos gewesen sei und nach seiner Ansicht rechtmäßige Entscheidungsalternativen aufzählt, hat das Gericht nicht zu beurteilen, ob diese eine bessere oder gerechtere Lösung darstellen.“
Auch hier hat das Gericht bei dem Antrag auf einstweilige Verfügung nicht die Möglichkeit, diese Dinge zu prüfen.

Letztlich noch ein Hinweis des Gerichtes:
„Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung dieser Entscheidung in nach ständiger Rechtsprechung auch bei sozialmächtigen Verbänden unter Berücksichtigung der Verbandsautonomie aus Art. 9 GG ein Beurteilungsspielraum zu beachten. Das Gericht darf daher nicht ohne weiteres seine Überzeugung und seine Wertmaßstäbe an die Stelle derjenigen des Verbandes setzen.“
Diesen Satz zu bewerten bzw. richtig einzustufen, überlassen wir allen Sportskameraden, Lesern selbst.
Die rechtliche Bewertung unseres Einspruches, wegen Ausschluss von 27 Mannschaften vom Pokal obliegt also vorerst der Verbandsautonomie, jetzt dem Verbandsgericht des BFV.

Es also so darzustellen, als ob der Berliner Fußballverband hier irgendein Verfahren beim Berliner Landgericht gewonnen hat, halten wir nicht für eine seriöse, objektive Darstellung.